Ingo Kösters

Seit 1996 Rechtsanwalt in Hamburg - Schenefeld

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BGH, 08.11.2016, XI ZR 552/15

Die entsprechende Klausel in den Bausparverträgen der Banken und Sparkassen ist nach dem BGH als unwirksam anzusehen. Denn die Festlegung einer laufzeitunabhängigen Darlehensgebühr weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Durch sie werden die Bausparkunden unangemessen benachteiligt.

Die Bausparkassen müssen sich auf eine große Anzahl an Rückforderungen gefasst machen. Bei älteren Verträgen werden Sie versuchen, die Einrede der Verjährung erheben werden.

Haben auch Sie einen Bausparvertrag und möchten die Abschlussgebühr nicht bei Ihrer Bank belassen? Sprechen Sie mich gerne an.