Ingo Kösters

Seit 1996 Rechtsanwalt in Hamburg - Schenefeld

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Prof. Dr. Josef Franz Lindner und wiss. Mitarbeiterin Franziska Huber, weisen in Ihrem Aufsatz NJW 2017 Heft 1, 6 – 10 "Widerruf der Patientenverfügung durch den einwilligungsunfähigen Patienten?" darauf hin, dass eine Patientenverfügung durch eine einwilligungsunfähige Person, die ihren natürlichen Lebenswillen äußert, nach derzeitiger Rechtslage nicht ohne weiteres abgeändert werden kann.

Habe sich der einwilligungsunfähige Patient früher in einer Patientenverfügung z.B. zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmens schriftlich geäußert, seien die Ärzte nach derzeitiger Gesetzeslage an diesen früher in der Patientenverfügung geäußerten Willen gebunden und müssten z.B. lebenserhaltende Maschinen gegebenenfalls abstellen.

Der später, z.B. im Krankenhaus geänderte natürliche Wille des einwilligungsunfähigen Patienten sei aber durch das Grundgesetz geschützt.

Der Gesetzgeber solle hier die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung ergänzen. Bis dahin wird geraten, in Patientenverfügungen zu regeln, dass wenn bei Einwilligungsunfähigkeit tatsächliche Umstände eintreten, die darauf schließen lassen, dass der Verfügende nicht mehr an dem geäußerten Willen in der Verfügung festhalten möchte, der natürliche Wille Vorrang hat.

Möchten Sie Ihre Patientenverfügung um eine Bestimmung für diese Notfälle ergänzen? Sprechen Sie mich an.