Ingo Kösters

Seit 1996 Rechtsanwalt in Hamburg - Schenefeld

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Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Nottestament vor drei Zeugen unwirksam ist, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt.

Wenige Stunden vor dem Tod eines im eines im Alter von 84 Jahren in einem Kölner Krankenhaus verstorbenen Kölners waren vier Personen ans Sterbebett gekommen. Drei von ihnen hielten in einer Niederschrift fest, dass nach dem letzten Willen die Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Der Kranke sei mit diesem Nottestament einverstanden, habe aber keine Kraft mehr, es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen klagten dagegen.
Das AG – Nachlassgerichts – Köln hatte entschieden, dass die Lebensgefährtin nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden ist.

Das OLG Köln hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Grundsätzlich sei ein sog. "Drei-Zeugen-Testament" möglich, so das Oberlandesgericht. Wer sich in so naher Todesgefahr befinde, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei, könne das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten, § 2250 BGB. Als Zeuge könnten aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalte. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen gewesen sei, sei das Nottestament unwirksam.

Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere nichts an dem Ergebnis. Zum einen habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört hatte. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trage. Zum anderen habe sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprochen habe.

Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig bleiben, sei das Testament nicht wirksam. Ein Zweipersonentestament kenne das deutsche Recht nicht.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln v. 29.08.2017